Verein für Neue Musik Mecklenburg- Vorpommern e.V.
Verein für Neue Musik Mecklenburg- Vorpommern e.V.
Werden Sie Mitglied im Verein für Neue Musik Mecklenburg-Vorpommern e.V.!

Mitglied werden können alle an Neuer Musik Interessierten – Musiker (Interpretinnen und Interpreten, Komponistinnen und Komponisten), Musikwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Musikliebhaber und Politiker, Vereine und Gesellschaften.

Senden Sie einen Aufnahmeantrag an den „Verein für Neue Musik Mecklenburg-Vorpommern“ e.V.

Sitz: Hochschule für Musik und Theater Rostock
Beim St.-Katharinenstift 8
18055 Rostock

oder eine E-Mail an info@neue-musik-mv.de

Satzung

Präambel

Neue Musik ist die kritische kompositorische Auseinandersetzung mit dem musikalischen Erbe und seinem Hineinwirken in die Gegenwart. Neue Musik benötigt mehr Aufmerksamkeit – Aufmerksamkeit im Detail (intensiveres Zuhören), aber auch erhöhte Zuwendung im Sinne der Öffentlichkeit: Sie wird zu selten gespielt. Beide Aspekte bedingen einander: Der Neuen Musik kann kritische Aufmerksamkeit nur entgegengebracht werden, wenn sie mehr zum Gegenstand der Auseinandersetzung wird.
In diesem Sinne trägt der „Verein für Neue Musik Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ zur Förderung der Neuen Musik im Land Mecklenburg-Vorpommern durch organisatorische Arbeiten insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Deutschen Komponisten-Verbandes (DKV) bei und somit zur Bildung kultureller Identität unseres Landes.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Neue Musik Mecklenburg-Vorpommern e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 18055 Rostock, Beim St.-Katharinenstift 8.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Präambel. Dies geschieht insbesondere durch

a) das Einwerben von Finanzmitteln;
b) Öffentlichkeitsarbeit;
c) das Durchführen von Veranstaltungen, zum Beispiel Konzerten, Diskussionsforen, Festivals.

§ 3 Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen sein.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Vereins. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die Antragstellerin / der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen.
3. Sind juristische Personen Mitglieder des Vereins, so übertragen diese ihre Stimme einer Vertreterin / einem Vertreter. Diese müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich legitimiert sein. Erklärungen dieser Vertreterin / dieses Vertreters verpflichten die juristische Person unmittelbar.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er muss nicht begründet werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens zum 01. Oktober dem Vorstand zugehen. Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt. Der Ausschluss muss durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Beschluss zur Aberkennung der Mitgliedschaft kann die betroffene Person eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge in der jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. März eines jeden Jahres fällig. Die festgesetzten Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres fällig.
2. Die Mitglieder des Vereins sollen darüber hinaus je nach ihren persönlichen Möglichkeiten die Arbeit des Vereins durch ehrenamtliche Übernahme von Aufgaben im Sinne des § 2 unterstützen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Sie bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins im Sinne der Präambel und des § 2. Ihre Aufgabe ist insbesondere:
• die Wahl des Vorstandes;
• die Wahl der Kassenprüfer;
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
• die Entlastung des Vorstandes;
• die Beschlussfassung über Einsprüche bei abgelehnten Aufnahmeanträgen bzw. Ausschlüssen aus dem Verein und
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
3. Versammlungen der Mitglieder finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
4. Die / der Vorsitzende des Vorstandes hat die jährliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dies gilt auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen, die innerhalb eines Monats nach Beantragung stattfinden müssen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
6. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen der Rechnungsprüfer erfolgen analog § 7 Abs. 2.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift im Sinne eines Ergebnisprotokolls zu führen. Sie ist von der / dem Vorsitzenden und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und der Protokollführerin / dem Protokollführer. Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds des Vereins erfolgen die Wahlen geheim.
3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
4. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er erstellt Vorlagen für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung, erstattet Bericht über die Arbeit des Vereins und verwaltet die Finanzen des Vereins. Die von ihm vorgelegte Jahresprüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer kontrolliert. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Aufnahme in den Verein und über Ausschluss aus dem Verein.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen.
6. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind nur zulässig auf einer Mitgliederversammlung. Bei der Einberufung muß bekanntgegeben werden, daß satzungsändernde Punkte auf der Tagesordnung stehen.
2. Die Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rostock.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.
2. Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08.12.2004 beschlossen und ist mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister am 07.04.2005 in Kraft getreten.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde heute von der Mitgliederversammlung des Vereins für Neue Musik Mecklenburg Vorpommern e.V. gemäß § 8 der Satzung genehmigt.

Rostock, am 17. Juni 2005

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt € 30.- bzw. € 15.- für Schüler und Studenten, Rentner und Schwerbehinderte sowie 45.- € für Ehepaare.
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in Kooperation mit dem Deutschen Komponistenverband, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern